Nach dem Amtsgericht Zweibrücken, hat die Ermittlung der Haltereigenschaft anhand der tatsächlichen Umstände zu erfolgen. Es kommt also nicht (allein) darauf an, wer in den Fahrzeugpapieren als Halter eingetragen ist.
Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt: Der Halterbegriff ist als Rechtsbegriff mittels der tatsächlichen Feststellungen aufzulösen und gilt einheitlich im gesamten Verkehrsrecht.
Die Verantwortlichkeit eines Betroffenen als Halter scheidet aus, wenn die tatsächlichen Feststellungen ergeben, dass eine andere Person als der Betroffene, der selbst lediglich Zulassungsinhaber des Kfz ist, das Kfz überwiegend und auf eigene Rechnung gebraucht und damit tatsächlich und wirtschaftlich über die Kfz-Nutzung verfügen kann.
Maßgeblich ist, von wem das Kfz auf eigene Rechnung gebraucht wird, wer also die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht und wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Kfz-Benutzung als Gefahrenquelle so verfügen kann, dass es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht. Halter ist diejenige Person, die tatsächlich über die Kfz-Benutzung verfügen kann, wobei die Verfügungsgewalt darin bestehen muss, dass der Kfz-Benutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt.